21. Oktober 2026
Wasserkraftanlagen – Änderungen durch das EABG – Teil 2: Anwendungsbereich & Behördenzuständigkeit
Das neue EABG bringt ab 01.01.2027 auch Änderungen für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen mit sich. Der Anwendungsbereich des EABG erfasst primär (Erneuerbare) Energieanlagen, die unterhalb der UVP-Schwelle liegen. Aber auch für UVP-pflichtige Anlagen sind einzelne Bestimmungen des EABG (insb. die zum überragenden öffentlichen Interesse, § 25 Abs 2 EABG) anwendbar. Explizit vom Anwendungsbereich des EABG ausgenommen ist die Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen an der Donau (§ 2 Abs 3 EABG).
Liegt eine Energieanlage in einem von den Bundesländern auszuweisenden Beschleunigungsgebiet, können nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen dafür (§§ 10, 11 EABG, sog. „Grobprüfung“) Umwelt- und Naturverträglichkeitsprüfung und gewisse Artenschutzmaßnahmen entfallen. Wenn erforderlich, sind Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. Auf die Anlage genehmigt ist dann das EABG anzuwenden.
Soweit ersichtlich, sind derzeit allerdings keine Beschleunigungsgebiete für Wasserkraftanlagen geplant, UVP-pflichtige Wasserkraftanlagen bleiben das daher vorerst auch.
Für Wasserkraftanlagen, die in den Anwendungsbereich des EBAG fallen, ist regelmäßig ein teilkonzentriertes Verfahren (§ 6 Abs 6 EABG) vorgesehen, wobei die wasserrechtliche Genehmigung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt. Dafür ist der Landeshauptmann zuständig, er hat sämtliche erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen mit Ausnahme des WRG 1959 anzuwenden. Die behördliche Zuständigkeit für die wasserrechtliche Genehmigung richtet sich nach den Bestimmungen des WRG 1959 (§§ 98 bis 101 WRG).
Für Projektwerber von Wasserkraftanlagen besteht allerdings die Möglichkeit, eine Vollkonzentration zu beantragen (Opt-In-Möglichkeit), wenn mindestens drei Genehmigungen erforderlich sind und es sich nicht um eine Anlage nach § 6 Abs 5 EABG handelt (das sind Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau, Großkraftwerke, große Sperrenbauwerke und Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten). Die Vollkonzentration kann schon mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, muss aber spätestens bis zur öffentlichen Auflage beantragt werden.
Für die in § 6 Abs 5 EABG aufgezählten Anlagen ist ebenfalls ein teilkonzentriertes Verfahren vorgesehen, die zuständige Wasserrechtsbehörde ist der BM für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (§ 100 WRG). In diesem Fall gibt es keine Opt-in-Möglichkeit zur Vollkonzentration des Verfahrens.
Nach § 6 Abs 6 letzter Satz EABG ist die bloße Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nicht mitanzuwenden. Das bedeutet wohl, dass auf reine Wiederverleihungsverfahren das EABG nicht anzuwenden ist.