13. Mai 2026

Trinkwasserversorger, kritische Einrichtung

Seit 15.04.2026 ist die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV), BGBl II 2026/91, in Kraft.

Anhand dieser Verordnung können nun unter anderem primäre Trinkwasserversorger beurteilen, ob sie in Zukunft vom Bundesminister für Inneres als kritische Einrichtung iSd Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG) eingestuft werden können.

Voraussetzung für eine Einstufung als kritische Einrichtung ist va „kritische Infrastruktur“ im Inland, die Erbringung eines „wesentlichen Dienstes“ (zB Trinkwasserversorgung) und dass ein Sicherheitsvorfall eintreten kann (§ 11 Abs 1 RKEG).

Im Sektor „Trinkwasser“ kann nach § 9 Abs 1 RKEV bei jenen primären Trinkwasserversorgern ein Sicherheitsvorfall eintreten, die im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8.000.000 m³ an Wasser versorgten. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, fehlt eine Voraussetzung (nämlich § 11 Abs 1 Z 4 RKEG), um als kritische Einrichtung eingestuft zu werden – die Regelungen des RKEG gelten somit für solche Trinkwasserversorger nicht.

Die Lieferung von Wasser für den „menschlichen Gebrauch“, die nur eine untergeordnete Rolle bei Lieferung anderer Rohstoffe und Güter spielt, ist generell vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 9 Abs 1 RKEV).

Die RKEV definiert in § 9 Abs 2 weiters, wann bei einem primären Trinkwasserversorger, der als kritische Einrichtung eingestuft wurde, ein Sicherheitsvorfall vorliegt; nämlich dann, wenn die Trinkwasserversorgung für mehr als 600.000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4 RKEV) ausfällt oder sie mehr als 600.000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4 RKEV) nur eingeschränkt verfügbar ist.

Die „Nutzerstunden“ (§ 2 Z 4 RKEV) berechnen sich, indem die Anzahl der betroffenen Nutzer mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls in Stunden multipliziert wird. „Nutzer“ iSd § 2 Z 3 RKEV ist eine natürliche oder juristische Person, die den wesentlichen Dienst einer Einrichtung (Trinkwasserversorgung) in Anspruch nimmt oder die diesen wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen würde.

Bei einem als kritische Einrichtung eingestuften Trinkwasserversorger, der beispielsweise eine Stadt mit 300.000 Nutzern versorgt, könnte demnach schon ein Ausfall von wenigen Stunden einen meldepflichtigen Sicherheitsvorfall bedeuten.

Themenbereich

Umweltrecht

Verfasser

Dr. Gerhard Braumüller,
Mag. Michael Klanner

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