29. Juni 2026
Übergang persönlich gebundener Wasserbenutzungsrechte bei Spaltung? Neue Rsp des VwGH
Das Spaltungsgesetz wurde vor rund 30 Jahren erlassen. Dennoch entschied der VwGH erst kürzlich erstmals, ob ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht – im Gegensatz zu einem dinglich gebundenen – im Wege einer Spaltung, also einer gesellschaftsrechtlichen, partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann. Er bejahte das in seiner Entscheidung vom 22.04.2026, Ro 2025/07/0002, 0003.
Im Anlassfall hatte das LVwG NÖ entschieden, dass ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht nicht im Wege einer Spaltung übergehen könne. Hauptargument war, dass gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG das Erlöschen „durch den Tod bei höchstpersönlichen Rechten“ eintritt und der Gesetzgeber bei bloß persönlicher Gebundenheit keine Rechtsnachfolge vorgesehen habe, insb auch keine Universalsukzession. Ein sachlicher Grund dafür, dass juristische und natürliche Personen unterschiedlich behandelt werden sollten, war für das Verwaltungsgericht nicht zu sehen.
Nach ausführlichen Erwägungen, die Entscheidung besteht aus 18 Seiten, kommt der VwGH demgegenüber zum Ergebnis:
Für die Rechtsnachfolge im Zuge einer Spaltung kommt es nicht auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids an (in diesem Fall geht das Recht mit der Sache über, mit der es verbunden ist). Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen. Das gilt auch für persönliche Wasserbenutzungsrechte und die damit korrespondierenden Verpflichtungen.
Eine Abspaltung zur Aufnahme führt aber – anders als etwa eine Verschmelzung durch Aufnahme – nicht zum Untergang der übertragenden Gesellschaft. Es werden nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen aus der weiterhin bestehenbleibenden, übertragenden Gesellschaft auf die (schon zuvor bestehende) übernehmende Gesellschaft übertragen.
Daher muss geprüft werden, ob das Wasserbenutzungsrecht bei der übertragenden Gesellschaft verblieben oder auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist. Das wird das Verwaltungsgericht nun im fortgesetzten Verfahren leisten müssen (der VwGH hob dessen eingangs genannte Entscheidung auf).
Näheres dazu wird demnächst in der Zeitschrift ecolex zu lesen sein. Dort wird ein Beitrag des Autors dieses Artikel erscheinen, in dem auch behandelt wird, ob beim Tod einer Person jegliche persönlich gebundenen Wasserbenutzungsrechte erlöschen oder nur „höchstpersönliche“, wie es in § 27 Abs 1 lit c WRG wörtlich heißt.