29. Juni 2026
VwGH: Keine Präklusion bei drohender Zwangsrechtsbegründung
Der VwGH klärte in seinem Erkenntnis vom 22.04.2026, Ro 2025/07/0006 die vielfach diskutierte Frage, ob Säumnisfolgen nach § 42 AVG (Verlust der Parteistellung) auch denjenigen treffen, zu dessen Lasten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag einer Wassergenossenschaft auf Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage und auf Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung einer Quelle auf fremdem Grund. Dadurch kann in die Rechte des Grundeigentümers eingegriffen werden, nämlich vor allem in seine Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 lit a WRG.
Die Wasserrechtsbehörde beraumte eine mündliche Verhandlung an und machte sie gemäß § 42 AVG „doppelt“ kund (per Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf der Behörden-Website). In der Kundmachung wies sie darauf hin, dass Parteien ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig – spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden oder bei der mündlichen Verhandlung – Einwendungen erheben.
Der Eigentümer des Quellgrundstückes erhob erst nach der mündlichen Verhandlung (folglich verspätet iSd § 42 AVG) Einwände und brachte vor, dass mit ihm keine Vereinbarung über die Erweiterung des Maßes der Wasserbenutzung getroffen worden sei. Die Behörde bewilligte in weiterer Folge die beantragte Wasserbenutzung und verwies den Grundeigentümer auf den Zivilrechtsweg.
Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Grundeigentümer Beschwerde. Das LVwG Oberösterreich wies diese mit der Begründung zurück, er habe aufgrund verspäteter Einwendungen gemäß § 42 AVG seine Parteistellung verloren.
Der VwGH teilte diese Auffassung nicht. Er stellte zunächst klar, dass ein Eingriff in die Nutzungsbefugnis an einem Privatgewässer (hier eine Quelle) entweder die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers oder die Einräumung eines Zwangsrechts voraussetzt.
Nach Rechtsprechung des VwGH umfasst ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten zugleich auch einen Antrag auf Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte. Liegt keine Zustimmung des Grundeigentümers vor, hat die Behörde daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechts vorliegen.
Wenn aber ein Zwangsrecht gegen den Grundeigentümer eingeräumt werden soll, muss dieser im gesamten Verfahren Partei und dann Adressat des Bescheides sein, damit die Einräumung des Zwangsrechtes ihm gegenüber wirksam und vollstreckbar werden kann. In einem solchen Fall führt die Unterlassung von Einwendungen daher nicht zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG.
Jemanden, demgegenüber Zwangsrechte eingeräumt werden müssen, treffen die Säumnisfolgen des § 42 AVG daher nicht.