7. Oktober 2026

Das EABG und die Wasserkraft: Teil 1 - Allgemeines

Seit 02.07.2026 ist das EABG zu einem kleinen Teil in Kraft, am 01.01.2027 wird der überwiegende Rest in Kraft treten.

Seine – etwas sperrige – offizielle Bezeichnung lautet: „Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung oder „kurz“ Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (BGBl I 2026/47).

Es bringt auch Änderungen für die Bewilligung von Wasserkraftanlagen. Einige davon behandeln wir in einer mehrteiligen Beitragsserie.

Dieser 1. Teil davon beschäftigt sich überblicksweise mit den allerwichtigsten davon:

Ziel des EABG ist, Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu beschleunigen. Dafür sind verfahrensrechtliche Änderungen vorgesehen. Wie weit sie gehen, hängt auch von der genutzten Energiequelle (zB Wasserkraft) ab.

Die Wasserkraft gehört – neben insbesondere Sonne und Wind – gemäß § 5 Z 7 EABG zu den erneuerbaren Energiequellen (siehe auch Art 2 Z 1 RL (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen).

Die im EABG – unter anderem für Wasserkraftanlagen – normierten verfahrensrechtliche Neuerungen bestehen vor allem in einem teil- oder vollkonzentrierten Genehmigungsverfahren: Das bedeutet, das dem „One-Stop-Shop“-Prinzip folgend sämtliche erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von einer Behörde in einem Genehmigungsverfahren anzuwenden sind (Vollkonzentration, vgl § 6 Abs 1 EABG). Für Wasserkraftanlagen ist hingegen in der Regel ein teilkonzentriertes Verfahren vorgesehen; die wasserrechtliche Genehmigung ist in diesem Fall vorbehalten.

Das EABG enthält auch besondere Regelungen für sogenannte Beschleunigungsgebiete.

Nach § 25 Abs 2 EABG ist dann, wenn eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss, davon auszugehen, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Energieanlage besteht und diese der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient. Für manche Wasserkraftanlagen gelten Ausnahmen davon.

Die meisten Bestimmungen des EABG treten am 01.01.2027 in Kraft. Es ist jedenfalls nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren (oder gewisse Vorverfahren oder ‑verfahrensabschnitte nach dem UVP-G 2000) vor diesem Tag eingeleitet wurde. Was unter „eingeleitet“ zu verstehen ist und was sich daraus für bereits zuvor zur Bewilligung beantragte Projekte für Wasserkraftanlagen ergibt, ist teils unklar.

Themenbereich

Umweltrecht Wasserrecht

Verfasser

Dr. Gerhard Braumüller, Mira Debelak, BSc

Kontakt für Rückfragen

office@braumueller.com

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