21. Oktober 2026

Wasserentnahmeregisterverordnung angekündigt – Begutachtungsphase läuft bis 30.10.2026

Der Entwurf zur Wasserentnahmeregisterverordnung 2026 (WentRegV 2026) liegt noch bis 30. Oktober 2026 zur Begutachtung auf. In dem geplanten Wasserentnahmeregister sollen wesentliche Entnahmemengen aus Grund- und Oberflächengewässern dokumentiert werden:

Zweck des Wasserentnahmeregisters ist es, die tatsächlichen Wasserentnahmemengen zu ermitteln und zu dokumentieren. Das soll einen Beitrag zur vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung leisten. Denn bisher wurden die tatsächlichen Entnahmemengen großteils nur geschätzt.

Entnahmen aus Oberflächengewässern und aus dem Grundwasser sollen im Register erfasst werden, wenn sie nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und eine gewisse Bedeutung haben. Registerpflichtige Personen sollen ihre Entnahmemengen selbstständig ermitteln und die Daten in das Register eintragen.

Keine Registerpflicht soll bestehen, wenn das entnommene Wasser wieder vollständig rückgeleitet wird und es sich nicht um Entnahmen handelt, für die in einem Regionalprogramm Aufzeichnungsverpflichtungen festgelegt sind (§ 2 Abs 2 Z 1-4 Entwurf WentRegV 2026).

Der Entwurf sieht eine schrittweise Einführung der Registrierverpflichtungen vor:

Ab 1. Juli 2029 sollen Grundwasserentnahmen mit einer bewilligten Entnahmemenge von mehr als 150.000 m³/Jahr, 1.400 m³/Tag oder 30 l/s registerpflichtig werden. Die erstmalige Meldung ist für diese Entnahmen laut dem BMLUK ab 2031 vorgesehen.

Ab 1. Juli 2029 sollen auch für Entnahmen aus einem Grundwasser- oder Oberflächengewässerkörper eine Registerpflicht bestehen, wenn für diese in einem Regionalprogramm Aufzeichnungsverpflichtungen festgelegt sind. Die Registerpflicht soll mit dem Inkrafttreten der Aufzeichnungsverpflichtungen, frühestens jedoch ab dem Jahr 2031 entstehen.

Ab 1. Jänner 2032 sollen auch Grundwasserentnahmen mit einer bewilligten Entnahmemenge von mehr als 40.000 m³/Jahr, 400 m³/Tag oder 5 l/s und Oberflächengewässerentnahmen ab einer bewilligten Entnahmemenge von 250.000 m³/Jahr, 1.000 m³/Tag oder 50 l/s von der Registerpflicht erfasst werden. Laut dem BMLUK soll die erstmalige Meldung für diese Entnahmen ab 2033 erfolgen.

Die Begutachtungsfrist für den Entwurf läuft noch bis 30. Oktober 2026. Bis dahin können Interessierte Stellungnahmen per E-Mail an abt-45@bmluk.gv.at abgeben.

Auf der Website des BMLUK (www.bmluk.gv.at) sind dazu weitere Informationen zu finden. Der Entwurf der Verordnung und die Erläuterungen können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.bmluk.gv.at/ministerium/rechtliches/begutachtungsverfahren 

Themenbereich

Umweltrecht Wasserrecht

Verfasser

Dr. Gerhard Braumüller und Mira Debelak, BSc

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