25. Juli 2025
Kein allgemeiner Kündigungsschutz bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen?
Nach § 105 ArbVG können vor allem sozialwidrige oder aus unzulässigen Motiven ausgesprochene Kündigungen angefochten werden (allgemeiner Kündigungsschutz). Der Oberste Gerichtshof entschied erstmals, ob dafür das Vorliegen eines Betriebs in Österreich notwendig ist (OGH 25.06.2025, 9 ObA 94/24z).
Der Entscheidung liegt ein grenzüberschreitendes Arbeitsverhältnis zugrunde: Die beklagte deutsche Arbeitgeberin beschäftige den Kläger an seinem Nebenwohnsitz in Österreich. In Österreich hatte die Beklagte keinen Betrieb.
Der Kläger ging vor einem österreichischen Arbeits- und Sozialgericht gegen seine Kündigung vor und berief sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7 und § 107 ArbVG (Selbstanfechtung bei fehlendem Betriebsrat).
Wie der Oberste Gerichtshof nun zu Ungunsten des Klägers erstmals entschied, können sich nur Arbeitnehmer eines inländischen Betriebes auf den Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7 und § 107 ArbVG stützen. Dass der Kläger in einen Betrieb in Deutschland eingegliedert war, spielte demnach keine Rolle.
Nachdem im Anlassfall kein inländischer Betrieb vorlag, fehlte eine zentrale Voraussetzung für die Anfechtung. Die Kündigung blieb daher rechtswirksam.