6. Oktober 2025

Entwurf zum Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG)

Noch bis 21.10.2025 läuft das Begutachtungsverfahren zum Entwurf für ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG), bis dahin bittet das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus um Stellungnahmen dazu. Mit diesem Gesetz sollen va der RED III folgend Verfahren für Vorhaben der Energiewende – insbesondere Windkraft-, Photovoltaik- und Wasserkraftprojekte – beschleunigt werden.

Als „Vorhaben der Energiewende“ gelten laut § 5 Z 30 des Entwurfs zum EABG insbesondere die Errichtung, der Betrieb und die Änderung ortsfester Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Dazu zählen nach § 5 Z 5 EABG-Entwurf unter anderem Wind-, Sonnen- und Wasserkraft.

Der Entwurf zum EABG sieht ein neues, regelmäßig vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren vor. Sämtliche für ein Vorhaben der Energiewende erforderlichen Genehmigungen sollen also im Rahmen eines einzigen Verfahrens erteilt werden.

Zuständig sein soll dafür der Landeshauptmann (§ 6 des EABG-Entwurfes), soweit er die Zuständigkeit nicht überträgt, in bestimmten Fällen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Zur Vereinfachung sollen für die Einreichung der Projekte bei den Behörden eigene Anlaufstellen eingerichtet werden.

Je nach Umfang und Umwelteinwirkung des Projekts sollen drei Verfahrensarten zur Verfügung stehen: ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren.

Bei Vorhaben der Energiewende, mit denen die Wasserkraft genutzt wird, wendet der Landeshauptmann alle relevanten Gesetze an, wobei das Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) nur auf Verlangen des Projektwerbers angewendet werden soll. Nur in bestimmten, in § 6 Abs 4 des EABG-Entwurfs genannten Fällen (zB Donaukraftwerke), bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls für den Vollzug des Wasserrechtsgesetzes zuständig, der Landeshauptmann führt ein sogenanntes teilkonzentriertes Verfahren durch.

Das EABG soll bei Vorhaben der Energiewende angewendet werden, für die das Genehmigungsverfahren ab dem 01.07.2026 eingeleitet wird.

Themenbereich

Umweltrecht

Verfasser

Mag. Michael Klanner und
Dr. Gerhard Braumüller

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