21. Januar 2026

VfGH: Keine direkte Beschwerde gegen eine Sanierungsverordnung gem § 33d Abs 4 WRG

Keine Überraschung war die Entscheidung des VfGH vom 07.10.2025, V 58/2025:

Der Antrag eines Wasserberechtigten wurde zurückgewiesen, die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.02.2024 zur Sanierung von Oberflächenwasserkörpern, LGBl 2024/14 oder auch Teile der aktuellen NGP-Verordnung oder Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Beschwerdeführer war damit dazu verpflichtet worden, bis spätestens 22.12.2025 ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen und die Sanierungsmaßnahmen dann bis spätestens 22.12.2027 durchzuführen, nämlich den Reisberger Bach in seinem untersten Abschnitt (DWK 902560005) durchgängig zu gestalten.

Keine Überraschung ist auch, dass der Gerichtshof, wie schon in früheren Entscheidungen (siehe vor allem VfGH 20.02.2015, V 51/2013) ausführt:

Wenn der Träger der wasserrechtlichen Bewilligung meint, es sei nicht erforderlich Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, müsse er einen Antrag bei der Behörde stellen, allenfalls auch in Form einer „Leermeldung“, um den ihm zumutbaren Umweg über ein Verwaltungsverfahren zu gehen. Der erlaube ihm dann die Gesetzwidrigkeit der Sanierungsverordnung oder des NGP oder auch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geltend zu machen.

Was unter einer „Leermeldung“ zu verstehen ist, lässt uns der Verfassungsgerichtshof dabei leider neuerlich nicht wissen. Denn mit einer Mitteilung an die Behörde, der Berechtigte müsse nach seiner Auffassung gegenüber dem rechtmäßigen Bestand keine Änderungen vornehmen, löst er wohl gerade kein Bewilligungsverfahren aus, sondern nur seinerzeit ein Verfahren auf Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung. Ob das und das damit verbundene Risiko dem Wasserberechtigten zugemutet werden darf, ist zu bezweifeln. Auch dazu lässt uns der Verfassungsgerichtshof allerdings leider nichts wissen. Oder sollte insoweit ein Feststellungverfahren zulässig sein?

Die Entscheidung fiel im Anlassfall immerhin so, dass der Beschwerdeführer wohl noch genügend Zeit hatte, sein Projekt zu erstellen und einzureichen oder eine „Leermeldung“ (was immer darunter zu verstehen sein mag) abzugeben.

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