13. Mai 2025

Was ist ein „privates Gewässer“?

Private Fischteiche, Badeseen und Bachläufe. Was bedeutet das für die Allgemeinheit?

Maßgebliche Rechtsgrundlage für Privatgewässer bildet § 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG).

Nach § 3 Abs 1 WRG zählen zu den Privatgewässern beispielsweise das Grundwasser, Quellen oder auch gesammeltes Regenwasser. Auch Bäche und Flüsse können Privatgewässer sein.

Privatgewässer „gehören“ dem Grundeigentümer. Die Verfügungsmacht des Grundeigentümers wird aber nach § 8 Abs 2 WRG durch den sogenannten „kleinen“ Gemeingebrauch beschränkt.

Der kleine Gemeingebrauch erlaubt das Tränken und Schöpfen mit Handgefäßen, soweit damit keine Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge einhergeht.

Außerdem ist (auch für den Grundeigentümer) eine wasserrechtliche Bewilligung für die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen dann erforderlich, wenn fremde Rechte berührt werden oder dadurch maßgeblicher Einfluss (vor allem auf Gefälle, den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes) ausgeübt wird (§ 9 Abs 2 WRG). Auch eine (mögliche) Gefährdung der Ufer oder eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke kann die Bewilligungspflicht auslösen.

Den Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Gewässern klären wir außerdem in folgenden Blogbeiträgen:

Themenbereich

Wasserrecht

Verfasser

Mag. Michael Klanner

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