13. Mai 2025

„Öffentliches Gewässer“, was bedeutet das?

Seen, Flüsse und Bäche prägen unsere Landschaft. Was davon ist ein öffentliches Gewässer und dürfen öffentliche Gewässer von jedem genutzt werden?

Zu den öffentlichen Gewässern zählen nach § 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) vor allem

  • die im Anhang A des WRG namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen; dazu zählen beispielsweise, die Donau, die Drau, die Mur, der Wörthersee oder der Neusiedler See;
  • Gewässer, die schon vor Inkrafttreten des WRG 1934 anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
  • alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht im WRG ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden (gesetzliche Vermutung pro öffentliches Gewässer).

Öffentliche Gewässer sind Oberflächengewässer sowie deren Seitenarme (§ 2 Abs 3 WRG) und auch deren unterirdische Strecken (§ 2 Abs 4 WRG). Das Grundwasser ist ansonsten aber stets privates Gewässer (§ 3 Abs 1 lit a WRG).

Für öffentliche Gewässer gilt der sogenannte „große“ Gemeingebrauch nach § 8 Abs 1 WRG. Danach ist jedermann die Nutzung des öffentlichen Gewässern in gewöhnlicher Weise (ohne besondere Vorrichtungen), wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

Jegliche darüber hinaus gehende Nutzung eines öffentlichen Gewässers, z. B. zur Gewinnung von Elektrizität, bedarf einer wasserrechtsbehördlichen Bewilligung (§ 9 Abs 1 WRG).

Den Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Gewässern klären wir außerdem in folgenden Blogbeiträgen:

Themenbereich

Wasserrecht

Verfasser

Mag. Michael Klanner

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